Unfälle, bei denen Tiere involviert sind, haben, je nachdem, ob es sich um ein wildes oder ein domestiziertes Tier handelt, unterschiedliche Folgen.
Unfälle mit Wildtieren
Auch wenn Tiere keine Sachen sind, werden sie rechtlich als Sachen behandelt. Im Normalfall, wo ein Tier einen Halter bzw. einen Eigentümer hat, wäre nach Strassenverkehrsgesetz dieser unverzüglich zu verständigen. Ist er nicht erreichbar, muss die Polizei verständigt werden. Im Fall von Wildtieren muss der kantonale Wildhüter verständigt werden. Kann man diesen bzw. seinen Kontakt nicht ausfindig machen oder ist er nicht verfügbar, muss unverzüglich die Polizei verständigt werden. Wer diese Meldepflicht verletzt, der kann wie bei jedem pflichtwidrigen Verhalten bei einem Unfall mit einer Busse bestraft werden (Art. 92 Abs. 1 SVG). Hinzu kommt, dass er auf diese Weise das Leid des Wildtieres wesentlich verlängert, weshalb auch eine Sanktion wegen Tierquälerei gemäss Tierschutzgesetz droht.
Geht man korrekt vor, ist man vor Bussen seitens der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft relativ sicher. Doch wer übernimmt den Sachschaden am eigenen Fahrzeug? Hier kommt die Kaskoversicherung zum Zug. Diese übernimmt den entstandenen Sachschaden. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, die Behörden über den Unfall umgehend zu informieren. Damit beschafft man sich einen Beweis für den Unfall und kann somit den entstandenen Schaden gegenüber der Fahrzeugversicherung leicht nachweisen.
Unfälle mit domestizierten Tieren
Die Folgen im Fall von Unfällen mit domestizierten Tieren sind etwas komplizierter. Hier kommt neben dem Strassenverkehrsrecht zusätzlich das Obligationenrecht zur Anwendung. Der Halter eines Tieres haftet für den von diesem angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Springt beispielsweise ein Pferd vor ein Fahrzeug und es kommt zu einer Kollision, so haftet der Tierhalter für den entstandenen Schaden am Fahrzeug. Er kann sich von der Haftung jedoch befreien, wenn er beweisen kann, dass er alles Zumutbare unternommen hat, damit ein solcher Schaden nicht entsteht.
Insbesondere kritisch werden hier die Punkte Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres betrachtet. Kann der Tierhalter nicht nachweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht im gebotenen Masse nachgekommen ist, muss er für den Schaden aufkommen. Sind Fahrzeuge involviert, kann der Schaden erheblich sein. Aus diesem Grund haben die meisten Tierhalter eine Haftpflichtversicherung. Die Schadensregulation gestaltet sich in den meisten Fällen relativ unkompliziert.
Vorsicht: Wie so oft versuchen Haftpflichtversicherungen, ihre Leistungen möglichst tief zu halten. Immerhin handelt es sich um ein Unternehmen, welches gewinnorientiert ist und möglichst wenig an Schadenersatz bezahlen will. Hierbei bedienen sich die Versicherer gerne eines faulen Tricks: Dem durch das Tier geschädigten Fahrzeughalter wird ein Teil des Schadens angelastet, da von seinem Fahrzeug aus eine sogenannte Betriebsgefahr ausgeht. Dieses Prinzip der Schadenverteilung ist aber im Fall der Tierhalterhaftung nicht anwendbar. Vielmehr kommt diese im Fall von Personenschaden zur Anwendung. Neben dem Mass des Verschuldens kann dann auch die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge als Hilfe für die Schadensverteilung beigezogen werden.
Sollten Sie also als durch ein Tier geschädigter Fahrzeughalter mit einer solchen Schadensbeteiligung konfrontiert werden, ohne dass Personen zu Schaden gekommen wären, müssen Sie umgehend dagegen vorgehen und die Beteiligung am Schaden ablehnen. Selbstverständlich steht den Mitgliedern unseres Verbandes die Rechtsabteilung mit Rat und Tat zur Seite.
■
Text: Elvedin Mesic
Foto: ASTRA
Geht man nach einem Wildunfall korrekt vor, ist man vor Bussen relativ sicher.
