Die Arbeitszeit eines Lastwagenchauffeurs darf maximal 48 Stunden betragen.

Wer gewerblich ein schweres Nutzfahrzeug oder ein Bus fährt, fällt unter die Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV 1). Für angestellte Fahrer gilt dabei der 26 – Wochendurchschnitt der Arbeitszeit.

Von den Regelungen über die Arbeitszeit ausgenommen sind Selbstfahrer (Selbständige). Selbstfahrer haben zwar keine Beschränkung der Arbeitszeit, jedoch müssen auch sie zwingend die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten einhalten. Achtung, als Selbständige gelten nur Einzelunternehmer. Transportfirmen nach anderen Rechtsformen sind nicht betroffen.

Quelle: ARV 1 Art.6 „Arbeitszeit“ (Stand: 01.02.2019)